Stand: Beschluss der Generalversammlung 2012
1. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen „Fluggemeinschaft Alpstein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Sitz des Vereins ist Appenzell.
Artikel 3
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 4
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Fliegerei im Allgemeinen und der Hängegleiterfliegerei im Speziellen.
2. Mitglieder
Artikel 5
Der Verein besteht aus: Ehrenmitgliedern, Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.
Artikel 6
Die Generalversammlung und der Vorstand kann jeder Person, die besondere Verdienste auf dem Gebiet der Fliegerei geleistet hat, den Titel „Ehrenmitglied“ verleihen.
Artikel 7
Als Aktiv- und Passivmitglieder können handlungsfähige Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Bewerber um die Mitgliedschaft haben sich beim Vorstand schriftlich anzumelden. Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe des Grundes verweigern. Die Aufnahme in den Verein bedingt für das entsprechende Mitglied die Anerkennung dieser Statuten und anderweitiger Beschlüsse des Vereins.
Artikel 8
Die Mitgliederbeiträge, die Fr. 100,- nicht überschreiten dürfen, werden im Januar jeden Jahres dem Kassier des Vereins überwiesen. Die vor dem 30. September aufgenommenen Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag, die nach diesem Datum zugelassenen Mitglieder zahlen für das laufende Jahr keinen Beitrag. Mitglieder, die sich der finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht entbunden haben, können durch den Vorstand nach einer Verwarnung durch einen eingeschriebenen Brief gestrichen werden.
Artikel 9
Ein Austritt ist gültig, wenn die Kündigung schriftlich und unter Beachtung einer monatlichen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres erfolgt.
Artikel 10
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, jedoch nur unter Angabe des Beweggrundes. Die Gründe, laut denen der Ausschluss erfolgt, bilden keinen Anlass zu einer rechtlichen Handlung (Art. 72 ff ZGB). Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, bei der Generalversammlung Einspruch gegen diesen Entscheid zu erheben. Dieser Einspruch hat bis zum Entscheid durch die Generalversammlung aufschiebende Wirkung.
Artikel 11
Die austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das gesellschaftliche Guthaben. Sie bleiben jedoch Schuldner ihres Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr.
3. Organe
Artikel 12
Der Verein besteht aus den Organen:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Technische Ausschüsse
d) Kontrolle (Rechnungsprüfer)
Generalversammlung
Artikel 13
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie kommt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann ausserdem jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch eines Fünftels aller Mitglieder des Verbandes unter Angabe der sich an der Tagesordnung befindlichen Gegenstände einberufen werden.
Artikel 14
Die Einladung zur Generalversammlung muss die Tagesordnung enthalten. Sie muss Gegenstand einer schriftlichen Mitteilung an alle Mitglieder sein und mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Datum erscheinen.
Artikel 15
Die Generalversammlung ist zuständig für:
– Gutheissung des Rechenschaftsberichtes und des Budgets
– Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
– Wahl technischer Ausschüsse und der Rechnungsprüfer
– Festlegung der jährlichen Beiträge
– Ausschluss von Mitgliedern im Falle eines Einspruches (gem. Art. 10)
– Behandlung von Anträgen
– Änderung der Statuten.
Artikel 16
Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und Aktivmitglieder. Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht statthaft. Wählbar sind nur Aktivmitglieder.
Artikel 17
Abstimmungen finden nach der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder statt. Abstimmungen und Wahlen finden nach gehobener Hand statt, ausser wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder das geheime Stimmrecht verlangt. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Artikel 18
Die Generalversammlung wählt zuerst den Präsidenten und dann die anderen Mitglieder des Vorstandes, welche die Ämter unter sich aufteilen.
Artikel 19
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zuhanden der Generalversammlung stellen. Dieser muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. November des laufenden Jahres eingereicht werden.
Vorstand
Artikel 20
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 (fünf) für ein Jahr gewählten und wieder wählbaren Mitgliedern, d.h.: ein Präsident, ein Vize-Präsident, ein Kassier, ein Fluggebietsbetreuer (gem. Art. 28), ein weiteres Mitglied.
Artikel 21
Der Vorstand besitzt alle Vollmachten, die nicht von Gesetz oder den Statuten ausdrücklich einem anderen Organ zugeteilt sind. Er kann einen Teil seiner Zuständigkeit den technischen Ausschüssen übertragen. Der Vorstand bestimmt die Personen, die den Verein durch ihre Unterschrift in der vom Vorstand festgelegten Form und Grenze binden können.
Artikel 22
Der Präsident beruft den Vorstand jedes Mal, wenn er es für nötig hält, oder auf das Ersuchen eines Mitgliedes des Vorstandes ein. Die Vorladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie muss Gegenstand einer schriftlichen Mitteilung an alle Vorstandsmitglieder mindestens 7 Tage vor dem festgesetzten Datum sein.
Artikel 23
Der Vorstand kann keine Entscheidungen treffen, ohne dass mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit getroffen, die Stimme des Präsidenten ist ausschlaggebend. Durch Rundschreiben mitgeteilte Entscheidungen sind gültig.
Artikel 24
Sollte ein Vorstandsmitglied während des Jahres zurücktreten, so kann der Vorstand für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied bestimmen.
Technische Ausschüsse
Artikel 25
Die technischen Ausschüsse sind ausführende Organe. Der Vorstand oder die Generalversammlung können technische Ausschüsse nach Bedarf bilden, um besondere Probleme zu lösen oder spezielle Studien vorzunehmen. Finanzielle Verpflichtungen gehören allein der Zuständigkeit des Vorstandes an.
Kontrolle
Artikel 26
Zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr wird der Amtsälteste ersetzt. Ihre Aufgabe ist es, die Buchhaltung und den Jahresrechenschaftsbericht zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.
4. Verwaltungsvorschriften
Fluggebietsbetreuung
Artikel 27
Zum Zwecke der langfristigen Bewahrung attraktiver sowie sicherer Start- und Landebedingungen im Raum Alpstein/Bodensee kann der Verein im Rahmen einer dauerhaften Gesamtregelung Verbindlichkeiten gegenüber den betroffenen Landbesitzern eingehen.
Artikel 28
Die Generalversammlung bestimmt ein vom Präsidenten unterschiedliches Vorstandsmitglied, welches dafür verantwortlich ist, dass die Gesamtregelung statutengemäss gepflegt wird, und welches die entsprechende Arbeit von Freiwilligen koordiniert.
Artikel 29
Verträge über Start- oder Landeplätze sind in der Regel direkt mit den Landbesitzern abzuschliessen. Sie sollten weitgehend einheitlich sein und sich ohne Kündigung jeweils jährlich verlängern. Eine anfängliche Mindestlaufzeit von 3 Jahren darf nicht überschritten werden. Die Verträge müssen bei unvorhersehbaren Einbrüchen in den Einnahmen zum Jahresende kündbar sein.
Artikel 30
Einnahmen zur Abdeckung dieser Verbindlichkeiten sind durch geeignete Massnahmen zu sichern, in der Regel durch Verträge mindestens gleicher Laufzeit mit den Bergbahnen über den Einzug von Landegebühren pro Einzelfahrt bzw. pro Jahr bei den Piloten.
Artikel 31
Einnahmen und Ausgaben werden auf einem gesonderten Konto verbucht. Von diesem Konto werden als Verwaltungspauschale jährlich Fr. 1.000,- an die Clubkasse abgeführt, sofern im jeweiligen Jahr die Einnahmen die Ausgaben um diesen Betrag überschritten haben. Darüber hinaus dürfen von diesem Konto nur solche Ausgaben bestritten werden, die im engen Sinne der Bewahrung attraktiver sowie sicherer Start- und Landebedingungen dienen.
Artikel 32
Es sind angemessene Reserven zu bilden und zu erhalten. Überschreiten diese am Jahresende das Doppelte der für das Folgejahr eingegangenen Verbindlichkeiten, sind die Landegebühren für die Piloten spätestens zu senken. Unterschreiten sie am Jahresende die Hälfte der für das Folgejahr eingegangenen Verbindlichkeiten, so ruft der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung ein.
Änderung der Statuten
Artikel 33
Der Vorstand oder 10 (zehn) aktive Mitglieder können der Generalversammlung eine Änderung der Statuten vorschlagen.
Artikel 34
Der Beschluss, auf diesen Antrag einzugehen, wird von der Generalversammlung getroffen, die gegebenenfalls einen Ausschuss zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung ernennt. Der Präsident gehört rechtmässig diesem Ausschuss an.
Artikel 35
Der Ausschuss erstattet der Generalversammlung, die nach der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, Bericht.
Auflösung
Artikel 36
Die Auflösung muss vom Vorstand oder einem Zehntel der aktiven Mitglieder beantragt werden.
Artikel 37
Um rechtmässig zu entscheiden, muss die Generalversammlung mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder vereinigen. Die Auflösung muss von drei Viertel der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Artikel 38
Der Vorstand nimmt die Liquidation vor. Der Ertrag wird einer schweizerischen Organisation, die ein ähnliches Ziel verfolgt und die von der Generalversammlung bestimmt wird, zur Verfügung gestellt.
Artikel 39
Der Verein wird aus dem Handelsregister in St. Gallen gestrichen.